AGB`s
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
für Reparatur, Innenausbau und individuelle Sonderanfertigungen
Alexander Konow
True Custom inh. Alexander Konow
Heidekamp 51
21244 Buchholz
1. Geltungsbereich
- Diese AGB gelten für alle Werkverträge über Reparaturen, Umbauten, Innenausbau, Nachrüstungen und individuelle Einzelanfertigungen an Fahrzeugen aller Art, Reisefahrzeugen und Yachten.
- Abweichende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur bei ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung.
- Verbraucher im Sinne dieser AGB ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu privaten Zwecken abschließt (§ 13 BGB).
2. Vertragsschluss und Angebotsunterlagen
- Angebote sind freibleibend, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet.
- Ein Vertrag kommt durch schriftliche Auftragsbestätigung oder Beginn der Arbeiten zustande.
- Skizzen, Zeichnungen, Maßangaben und technische Beschreibungen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich Vertragsbestandteil sind.
- An Entwürfen, Planungen, Konstruktionen und Designs behält sich der Auftragnehmer sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor.
3. Leistungsumfang und Änderungen
- Der Leistungsumfang ergibt sich aus Angebot und Auftragsbestätigung.
- Änderungen oder Erweiterungen während der Bauphase bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung (Nachtrag).
- Zusatzleistungen werden gesondert berechnet.
- Technische Änderungen, die aus konstruktiven Gründen oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften erforderlich sind, bleiben vorbehalten.
4. Preise und Zahlungsbedingungen
Es gelten die vereinbarten Preise.
- Bei Projekten mit längerer Laufzeit ist der Auftragnehmer berechtigt, Abschlagszahlungen entsprechend dem Baufortschritt zu verlangen.
- Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zahlbar.
- Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugsregelungen.
- Bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers kann der Auftragnehmer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung verlangen.
5. Materialpreissteigerungen
Steigen Material-, Liefer- oder Beschaffungskosten nach Vertragsschluss unvorhersehbar erheblich an (z. B. durch Rohstoffknappheit oder Lieferengpässe), ist der Auftragnehmer berechtigt, eine angemessene Preisanpassung vorzunehmen, sofern zwischen Vertragsschluss und Leistungserbringung mehr als 4 Monate liegen.
6. Kundenseitig gestelltes Material
- Wird Material vom Auftraggeber gestellt, übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung für dessen Qualität, Eignung oder Zulässigkeit.
- Verzögerungen oder Mehrkosten aufgrund ungeeigneten Materials trägt der Auftraggeber.
- Für Schäden, die durch kundenseitig gestelltes Material entstehen, haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
7. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
- Das Fahrzeug bzw. Objekt ist in einem bearbeitungsfähigen Zustand bereitzustellen.
- Der Auftraggeber hat auf bekannte Vorschäden oder technische Besonderheiten hinzuweisen.
- Verzögerungen durch fehlende Mitwirkung verlängern vereinbarte Fristen angemessen.
8. Leistungsfristen
- Angegebene Termine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.
- Verzögerungen durch höhere Gewalt, Lieferengpässe oder behördliche Maßnahmen verlängern die Ausführungsfrist angemessen.
9. Abnahme
- Nach Fertigstellung erfolgt eine Abnahme durch den Auftraggeber.
- Erfolgt innerhalb von 7 Tagen nach Mitteilung der Fertigstellung keine Abnahme und werden keine wesentlichen Mängel gerügt, gilt die Leistung als abgenommen.
- Die Ingebrauchnahme des Fahrzeugs gilt als Abnahme.
- Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.
10. Standkosten bei Nichtabholung
Wird das Fahrzeug nicht innerhalb von 7 Tagen nach Fertigstellungsanzeige abgeholt, kann der Auftragnehmer Standkosten in angemessener Höhe
(z. B. 25 € pro Tag) berechnen.
11. Eigentumsvorbehalt und Werkunternehmerpfandrecht
- Gelieferte Materialien und verbaute Komponenten bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.
- Der Auftragnehmer ist berechtigt, das Fahrzeug bis zur vollständigen Zahlung zurückzubehalten (§ 647 BGB – Werkunternehmerpfandrecht).
12. Gewährleistung
- Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte.
- Die Gewährleistungsfrist beträgt bei Verbrauchern 2 Jahre ab Abnahme.
- Bei gebrauchten Bauteilen kann die Gewährleistung – soweit gesetzlich zulässig – auf 1 Jahr verkürzt werden.
- Keine Gewährleistung besteht für normale Abnutzung oder unsachgemäße Nutzung.
13. Haftung
- Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
- Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet er nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) und beschränkt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
- Die Haftung für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit bleibt unberührt.
- Für mittelbare Schäden oder entgangenen Gewinn wird – außer bei Vorsatz – keine Haftung übernommen.
14. Zulassung und Eintragungspflichten
Soweit Umbauten einer technischen Abnahme oder behördlichen Eintragung bedürfen (z. B. TÜV), ist der Auftraggeber für die rechtzeitige Vorführung und Eintragung verantwortlich, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
15. Referenznutzung
Der Auftragnehmer ist berechtigt, Fotos der durchgeführten Arbeiten zu Referenzzwecken zu verwenden, sofern keine personenbezogenen Daten (z. B. Kennzeichen) erkennbar sind oder eine gesonderte Einwilligung vorliegt.
16. Schlussbestimmungen
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
- Gerichtsstand ist – soweit zulässig – der Sitz des Auftragnehmers.
- Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt.
